Fabiene_Boilley schrieb:
Das halte ich aber für extrem fragwürdig. Wenn der Gutschein-Code erfolgreich eingegeben und die Bestellung aufgegeben wurde, dürfte das eigentlich nicht mehr zurückgenommen werden. Mich würde da der rechtliche Standpunkt sehr interessieren. Villeicht kannst du ja noch einen der Gins einklagen.

Zum rechtlichen Standpunkt:
Grundsätzlich besteht ein Kaufvertrag aus zwei inhaltlich aufeinander abgestimmten Willenserklärungen - Angebot und Annahme.
Jetzt könnte man schnell zu dem Schluss kommen, dass ein Supermarkteigentümer oder die Eigentümer eines Online - Versandhandels jedem x-beliebigen potentiellen Käufer ein Angebot über jede in ihrem Handel erhältliche Sache anbieten. Dazu müssten nur Gegenstand und Gegenleistung des Vertrages, sowie auch die Vertragspartner bestimmt sein.
Dem ist aber bereits nicht so - Amazon kann zwar den Gegenstand des Vertrages bestimmen (irgendeine der lagernden Sachen), auch der Preis ist recht ersichtlich; bei den Vertragspartnern scheitert es aber.
Gleichzeitig und viel wichtiger ist aber, dass es nicht im Sinne des Gesetzes sein kann, dass ein Verkäufer jede Sache an jeden Käufer verkaufen muss - hier sei angemerkt, dass ein Angebot grundsätzlich erst einmal bindend ist - das würde ja bedeuten, dass jemand ein fantastisches Angebot macht, um Neukunden anzulocken und dann aber bereits die ersten zwei Kunden den gesamten Lagerbestand aufkaufen könnten (daher das "Abgabe nur in Haushaltsüblichen Mengen" - ein bloßer Hinweis, da es, wie gleich zu sehen, dem Verkäufer sowieso vorbehalten ist, jedem einzelnen Kunden den Kauf zu verweigern).
Daher gibt es das Prinzip der 'invitatio ad offerendum' - der Supermarktbetreiber/eigentümer "lädt" jegliche potentielle Kunden zur Abgabe eines Angebotes ein und behält sich vor, dieses nicht anzunehmen (die zweite Willenserklärung, die Annahme, besteht aus einer bloßen Zustimmung zu den im Angebot erklärten Vertragsbedingungen).
(So kann ein Kunde im Supermarkt bspw. keinen Kaufvertrag zum niedrigeren Preis "verlangen", nur weil am Regal der falsche Preis angegeben war.)
Und nun zum Gutschein:
Ich weiß nicht, wie und ob überhaupt irgendetwas wie ein Gutschein gesetzlich geregelt ist. Ich gehe jedoch davon aus. Vielleicht finde ich die Zeit dazu und werde mal ein wenig die Bücher wältzen - das reizt mich gerade tatsächlich!
Aus dem Bauch heraus bin ich mir jedoch recht sicher, dass es dabei bleibt, dass es sich lediglich um eine invitatio ad offerendum handelt - Gutschein hin oder her - und es dem potentiellen Verkäufer somit vorbehalten bleibt, ein Angebot abzulehnen.
Das Ganze ist jetzt viel zu lang und trotzdem viel zu grob und unvollständig. Esgibt auch nur die Mixtur der von mir aufgenommenen Erklärungen wieder und erhebt keineswegs einen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit!
Sollte ich mich unverständlich ausgedrückt haben, lasst es mich wissen und ich versuche es verständlicher!